Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 94 Landratsverordnung (LRV) - Wortmeldung

Verhandlungsordnung - Beratung
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Art. 94 LRV · Wortmeldung

1. Wer zu einem in Beratung stehenden Geschäft sprechen will, meldet sich beim Präsidenten. Niemand darf sprechen, ohne das Wort erhalten zu haben.

2. Kein Ratsmitglied soll mehr als zweimal zum selben Gegenstand sprechen; davon ausgenommen sind die Berichterstatter von Kommissionen.

3. Die Anrede ist: «Herr Präsident (Frau Präsidentin), meine Damen und Herren.»

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