Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 93 Landratsverordnung (LRV) - Sprache

Verhandlungsordnung - Beratung
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Art. 93 LRV · Sprache

1. Die Sprache im Landrat ist Deutsch (Mundart oder Schriftsprache). Es wird stehend vom Platz aus gesprochen.

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