Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 92b Landratsverordnung (LRV) - Beantwortung

Beratungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Verfahren bei Auskunftsbegehren nach Kantonalbankgesetz
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Art. 92b LRV · Beantwortung

1. Die Auskunft ist innert drei Monaten unter Vorbehalt gesetzlicher und regulatorischer Vorschriften zu erteilen oder begründet zu verweigern.

2. Die Begehrensteller und der Regierungsrat können mündliche Erklärungen zur Auskunft oder deren Verweigerung abgeben.

3. Eine Diskussion findet nur statt, wenn sie der Landrat beschliesst.

4. Das Büro kann einen Vertreter des strategischen Führungsgremiums der Kantonalbank oder einen Vertreter der Revisionsstelle zur Teilnahme an der Verhandlung nach Artikel 126a einladen.

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