II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 92a Landratsverordnung (LRV) - Einreichung
Beratungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Verfahren bei Auskunftsbegehren nach Kantonalbankgesetz
Art. 92a LRV · Einreichung
1. Ein Auskunftsbegehren nach Artikel 23 Absatz 3 des Kantonalbankgesetzes ist dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich und unterzeichnet oder elektronisch einzureichen. Es kann von mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet sein. Der Erstunterzeichner gilt als Urheber.
2. Das Auskunftsbegehren ist mit einer kurzen Begründung zu versehen.
3. Das Büro prüft das Begehren, leitet es an die Kantonalbank oder deren Revisionsstelle zur Beantwortung weiter und bringt es dem Regierungsrat, dem Landrat und der Öffentlichkeit zur Kenntnis.