II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 92 Landratsverordnung (LRV) - Beantwortung
Beratungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Verfahren bei Interpellationen
Art. 92 LRV · Beantwortung
1. Eine Interpellation ist längstens innerhalb von drei Monaten nach deren Einreichung schriftlich zu beantworten. Der Regierungsrat kann die Beantwortung unter Angabe der Gründe verweigern.
2. Der Regierungsrat kann zusätzlich mündliche Ausführungen zur Interpellation abgeben. Eine Diskussion findet nur statt, wenn sie der Landrat beschliesst.
3. Der Interpellant kann eine kurze Erklärung abgeben.
4. Eine vom Büro als dringlich erklärte Interpellation ist innerhalb von einem Monat nach deren Dringlichkeitserklärung schriftlich zu beantworten.