Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 91 Landratsverordnung (LRV) - Einreichung

Beratungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Verfahren bei Interpellationen
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Art. 91 LRV · Einreichung

1. Die Interpellation wird dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich und unterzeichnet oder elektronisch eingereicht. Sie kann von mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet werden. Der Erstunterzeichner gilt als Urheber.

2. Die Interpellation soll mit einer kurzen Begründung versehen sein.

3. Der Präsident prüft die formale Richtigkeit der Interpellation und bringt sie dem Landrat, dem Regierungsrat und den Medien zur Kenntnis. Über das allfällige Begehren der Dringlichkeit entscheidet das Büro unverzüglich.

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