II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 90 Landratsverordnung (LRV) - Erfüllung der Motionen und Postulate
Beratungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Verfahren bei Motionen und Postulaten
Art. 90 LRV · Erfüllung der Motionen und Postulate
1. Der Regierungsrat erfüllt die Forderungen einer überwiesenen Motion oder eines Postulates längstens innert zwei Jahren, sofern der Rat nicht eine andere Frist beschlossen hat.
2. Eine Erstreckung dieser Frist ist auf begründetes Ersuchen des Regierungsrates möglich und durch den Rat zu beschliessen.
3. Der Regierungsrat beantragt im Rahmen einer Vorlage oder mit dem Tätigkeitsbericht die Abschreibung von erledigten Motionen und Postulaten.