Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 9 Landratsverordnung (LRV) - Präsenz

Allgemeine Bestimmungen - Sitzungen
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Art. 9 LRV · Präsenz

1. Zu Beginn der Sitzung stellt der Ratsweibel die Präsenz fest. Die Namen der Abwesenden werden im Protokoll vermerkt.

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