II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 89 Landratsverordnung (LRV) - Behandlung
Beratungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Verfahren bei Motionen und Postulaten
Art. 89 LRV · Behandlung
1. Die Behandlung einer Motion oder eines Postulates erfolgt aufgrund der schriftlichen Stellungnahme des Regierungsrates, die er mündlich ergänzen kann.
2. Hierauf ist den Antragstellern und danach den übrigen Ratsmitgliedern Gelegenheit zu geben, sich zur Stellungnahme des Regierungsrates bzw. zum eingereichten Vorstoss zu äussern.
3. Danach entscheidet der Landrat, ob er die Motion oder das Postulat ganz oder teilweise an die Regierung überweisen will.
4. Eine Motion kann auch, ganz oder teilweise, als Postulat überwiesen, ein Postulat als mit der Stellungnahme des Regierungsrates erfüllt abgeschrieben werden.