Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 88 Landratsverordnung (LRV) - Stellungnahme des Regierungsrates

Beratungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Verfahren bei Motionen und Postulaten
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Art. 88 LRV · Stellungnahme des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat nimmt längstens innert sechs Monaten schriftlich Stellung zur Frage, ob der Landrat die Motion oder das Postulat überweisen oder ablehnen soll. Eine Erstreckung dieser Frist ist auf begründetes Ersuchen des Regierungsrates möglich und durch den Rat zu beschliessen.

2. Der Regierungsrat kann dem Landrat beantragen, die Motion als Postulat entgegenzunehmen oder ein Postulat als bereits mit seiner Stellungnahme erfüllt abzuschreiben.

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