Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 87 Landratsverordnung (LRV) - Änderungen

Beratungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Verfahren bei Motionen und Postulaten
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Art. 87 LRV · Änderungen

1. Motionen und Postulate können nach der Einreichung nicht mehr geändert werden.

2. Sind die Vorstösse teilbar, kann der Rat über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abstimmen.

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