II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 87 Landratsverordnung (LRV) - Änderungen
Beratungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Verfahren bei Motionen und Postulaten
Art. 87 LRV · Änderungen
1. Motionen und Postulate können nach der Einreichung nicht mehr geändert werden.
2. Sind die Vorstösse teilbar, kann der Rat über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abstimmen.