II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 86 Landratsverordnung (LRV) - Prüfung
Beratungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Verfahren bei Motionen und Postulaten
Art. 86 LRV · Prüfung
1. Der Präsident prüft die eingereichten Vorstösse auf ihre formale Richtigkeit und bringt sie dem Landrat, dem Regierungsrat und den Medien zur Kenntnis.
2. Vorstösse zu Angelegenheiten des Rates behandelt und vertritt das Büro. Es kann auch eine Kommission damit beauftragen.