II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 85 Landratsverordnung (LRV) - Rückzug
Beratungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Verfahren bei Motionen und Postulaten
Art. 85 LRV · Rückzug
1. Motionen und Postulate können bis zu ihrer Überweisung an den Regierungsrat zurückgezogen werden.
2. Der Rückzug des Vorstosses hat durch den Urheber zu erfolgen. Er benötigt dazu die Zustimmung der Mitunterzeichner nicht.