Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 85 Landratsverordnung (LRV) - Rückzug

Beratungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Verfahren bei Motionen und Postulaten
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Art. 85 LRV · Rückzug

1. Motionen und Postulate können bis zu ihrer Überweisung an den Regierungsrat zurückgezogen werden.

2. Der Rückzug des Vorstosses hat durch den Urheber zu erfolgen. Er benötigt dazu die Zustimmung der Mitunterzeichner nicht.

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