Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 84 Landratsverordnung (LRV) - Einreichung

Beratungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Verfahren bei Motionen und Postulaten
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Art. 84 LRV · Einreichung

1. Motionen und Postulate werden dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich und unterzeichnet oder elektronisch eingereicht. Sind sie von mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet, gilt der Erstunterzeichner als Urheber.

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