II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 84 Landratsverordnung (LRV) - Einreichung
Beratungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Verfahren bei Motionen und Postulaten
Art. 84 LRV · Einreichung
1. Motionen und Postulate werden dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich und unterzeichnet oder elektronisch eingereicht. Sind sie von mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet, gilt der Erstunterzeichner als Urheber.