II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 83 Landratsverordnung (LRV) - Antrag und Begründung
Beratungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Verfahren bei Motionen und Postulaten
Art. 83 LRV · Antrag und Begründung
1. Motionen und Postulate gliedern sich inhaltlich in einen Antrag und eine Begründung.
2. Die Begründung ist vom Antrag zu trennen und in knapper Form zu halten.