Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 82 Landratsverordnung (LRV) - Interpellation

Beratungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Begriffe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (150 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 82 LRV · Interpellation

1. Die Interpellation ist eine Aufforderung an den Regierungsrat, über einen kantonale Interessen betreffenden Gegenstand Auskunft zu geben.

2. Eine Interpellation kann vom Interpellanten als dringlich bezeichnet werden. Über die Dringlichkeitserklärung entscheidet das Büro.

← Art. 81 LRV Landratsverordnung (LRV) - Einberufung zur konstituierenden Sitzung Art. 83 LRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →