II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 82 Landratsverordnung (LRV) - Interpellation
Beratungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Begriffe
Art. 82 LRV · Interpellation
1. Die Interpellation ist eine Aufforderung an den Regierungsrat, über einen kantonale Interessen betreffenden Gegenstand Auskunft zu geben.
2. Eine Interpellation kann vom Interpellanten als dringlich bezeichnet werden. Über die Dringlichkeitserklärung entscheidet das Büro.