II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 79 Landratsverordnung (LRV) - Verabschiedung der Landsgemeindevorlagen
Beratungsgegenstände - Vorlagen zu Erlassen und Beschlüssen
Art. 79 LRV · Verabschiedung der Landsgemeindevorlagen
1. Der Regierungsrat verabschiedet spätestens bis zum 10. Dezember alle Vorlagen zuhanden des Landrates, welche der Landsgemeinde des nächsten Jahres vorzulegen sind. Über Ausnahmen entscheidet das Büro.
2. Der Landrat verabschiedet spätestens bis zum 10. März alle Vorlagen, welche der Landsgemeinde des gleichen Jahres vorzulegen sind.