Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 78 Landratsverordnung (LRV) - Beratung

Beratungsgegenstände - Vorlagen zu Erlassen und Beschlüssen
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Art. 78 LRV · Beratung

1. Verfassungsvorlagen, Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse und Verträge werden aufgrund der Entwürfe des Regierungsrates, der Verwaltungskommission der Gerichte, des Landratsbüros oder einer landrätlichen Kommission beraten.

2. Entwürfe des Regierungsrates oder der Verwaltungskommission der Gerichte werden in der Regel ergänzt durch die Anträge und Ausführungen der zuständigen Kommission. Liegt eine vollständige Kommissionsfassung vor, erfolgt die Beratung im Rat aufgrund derselben.

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