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II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 77 Landratsverordnung (LRV) - Zulässig- und Erheblicherklärung

Beratungsgegenstände - Memorialsanträge
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Art. 77 LRV · Zulässig- und Erheblicherklärung

1. Der Landrat entscheidet vorerst über die rechtliche Zulässigkeit der Memorialsanträge und beschliesst anschliessend über deren Erheblichkeit. Die zulässigen Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen (Art. 59 Abs. 2 KV).

2. Die Memorialsanträge sind nach dem Beschluss über die Erheblichkeit spätestens der übernächsten Landsgemeinde vorzulegen (Art. 59 Abs. 3 KV).

3. Bei Anträgen des Regierungsrates zuhanden der Landsgemeinde erfolgt kein Beschluss über deren Erheblichkeit; tritt der Landrat aber auf einen Antrag der Regierung nicht ein oder weist er ihn ab, fällt der Antrag dahin (Art. 59 Abs. 4 KV).

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