II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 75 Landratsverordnung (LRV) - Stimmfreiheit
Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder - Allgemeine Rechte
Art. 75 LRV · Stimmfreiheit
1. Die Ratsmitglieder verhandeln und stimmen ohne Instruktion. Sie können sich der Stimme enthalten.