Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 75 Landratsverordnung (LRV) - Stimmfreiheit

Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder - Allgemeine Rechte
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Art. 75 LRV · Stimmfreiheit

1. Die Ratsmitglieder verhandeln und stimmen ohne Instruktion. Sie können sich der Stimme enthalten.

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