Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 74b Landratsverordnung (LRV) - Zuwendungen und andere Vorteile

Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder - Allgemeine Pflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (150 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 74b LRV · Zuwendungen und andere Vorteile

1. Den Ratsmitgliedern ist es untersagt, im Zusammenhang mit amtlichen Tätigkeiten oder im Hinblick auf solche für sich oder Dritte irgendwelche Zuwendungen wie Geschenke, Barbeträge und dergleichen anzunehmen, sich Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen. Davon ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. Widerrechtlich angenommene Zuwendungen und andere Vorteile verfallen dem Kanton.

← Art. 74a LRV Landratsverordnung (LRV) - Einberufung zur konstituierenden Sitzung Art. 75 LRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →