II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 74b Landratsverordnung (LRV) - Zuwendungen und andere Vorteile
Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder - Allgemeine Pflichten
Art. 74b LRV · Zuwendungen und andere Vorteile
1. Den Ratsmitgliedern ist es untersagt, im Zusammenhang mit amtlichen Tätigkeiten oder im Hinblick auf solche für sich oder Dritte irgendwelche Zuwendungen wie Geschenke, Barbeträge und dergleichen anzunehmen, sich Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen. Davon ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. Widerrechtlich angenommene Zuwendungen und andere Vorteile verfallen dem Kanton.