Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 74a Landratsverordnung (LRV) - Amtsgeheimnis

Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder - Allgemeine Pflichten
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Art. 74a LRV · Amtsgeheimnis

1. Die Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.

2. Ihrer Natur nach geheim zu halten sind insbesondere Angaben über das Privatleben von Personen, über Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen, über Angelegenheiten der Fürsorge und der Gesundheitspflege sowie über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

3. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Landrat bestehen.

4. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in den gesetzlichen Verfahrensordnungen über die Entbindung vom Amtsgeheimnis und die Verpflichtung zur Offenbarung.

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