II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 73a Landratsverordnung (LRV) - Offenlegungspflicht
Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder - Allgemeine Pflichten
Art. 73a LRV · Offenlegungspflicht
1. Die Mitglieder legen bei Eintritt in den Landrat sowie bei Veränderung der Verhältnisse ihre Interessenbindungen offen.
2. Das Ratssekretariat erstellt ein öffentliches Register über die Angaben der Mitglieder.
3. Das Büro sorgt für die Einhaltung der Offenlegungspflicht. Es kann Ratsmitglieder dazu auffordern, sich im Register eintragen zu lassen.