II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 73 Landratsverordnung (LRV) - Verhalten
Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder - Allgemeine Pflichten
Art. 73 LRV · Verhalten
1. Die Mitglieder sollen sich bei den Verhandlungen der Würde des Rates entsprechend verhalten und dies auch durch schickliche Kleidung zum Ausdruck bringen.
2. Die Mitglieder des Landrates sind gehalten, sich in die Aufsichts- und Sachaufgaben einzuarbeiten. Das Büro entscheidet auf Antrag des Kommissionspräsidenten über Kostenbeteiligungen für Aus- und Weiterbildung.