Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 72 Landratsverordnung (LRV) - Teilnahmepflicht

Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder - Allgemeine Pflichten
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Art. 72 LRV · Teilnahmepflicht

1. Die Ratsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Landrates und der Ratsorgane, denen sie angehören, teil.

2. Bei Verhinderung entschuldigen sie sich rechtzeitig beim zuständigen Präsidenten.

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