II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 72 Landratsverordnung (LRV) - Teilnahmepflicht
Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder - Allgemeine Pflichten
Art. 72 LRV · Teilnahmepflicht
1. Die Ratsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Landrates und der Ratsorgane, denen sie angehören, teil.
2. Bei Verhinderung entschuldigen sie sich rechtzeitig beim zuständigen Präsidenten.