Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 71 Landratsverordnung (LRV) - Auskunftsrecht

Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Informationsrecht des Präsidenten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (150 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 71 LRV · Auskunftsrecht

1. Der Landratspräsident kann sich beim Regierungsrat über den Stand der Geschäfte, die den Landrat betreffen, Auskunft geben lassen.

← Art. 70 LRV Landratsverordnung (LRV) - Einberufung zur konstituierenden Sitzung Art. 72 LRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →