II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 70 Landratsverordnung (LRV) - Wahrung des Amtsgeheimnisses
Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Informationsrechte der Kommissionen
Art. 70 LRV · Wahrung des Amtsgeheimnisses
1. Soweit Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmer an Kommissionssitzungen Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind sie ihrerseits an das Amtsgeheimnis gebunden.
2. Vorbehalten bleibt die notwendige Information der Öffentlichkeit nach Beschluss einer Aufsichts- oder Untersuchungskommission.