Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 70 Landratsverordnung (LRV) - Wahrung des Amtsgeheimnisses

Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Informationsrechte der Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (150 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 70 LRV · Wahrung des Amtsgeheimnisses

1. Soweit Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmer an Kommissionssitzungen Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind sie ihrerseits an das Amtsgeheimnis gebunden.

2. Vorbehalten bleibt die notwendige Information der Öffentlichkeit nach Beschluss einer Aufsichts- oder Untersuchungskommission.

← Art. 69b LRV Landratsverordnung (LRV) - Einberufung zur konstituierenden Sitzung Art. 71 LRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →