Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 7 Landratsverordnung (LRV) - Fristen

Allgemeine Bestimmungen - Sitzungen
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Art. 7 LRV · Fristen

1. Die Einberufung mit Traktandenliste und Beratungsunterlagen hat spätestens zehn Tage vor der Sitzung zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

2. In dringlichen Fällen kann die Einberufung und die Zustellung der Unterlagen bis spätestens fünf Tage vor der Sitzung erfolgen. Die Öffentlichkeit ist angemessen zu informieren.

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