Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 69b Landratsverordnung (LRV) - Wahlgeschäfte

Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Informationsrechte der Kommissionen
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Art. 69b LRV · Wahlgeschäfte

1. Der zuständige Departementsvorsteher informiert die zuständige Kommission über bevorstehende Wahlgeschäfte.

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