II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 69a Landratsverordnung (LRV) - Interkantonale Verträge
Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Informationsrechte der Kommissionen
Art. 69a LRV · Interkantonale Verträge
1. Der zuständige Departementsvorsteher informiert die zuständige Sachkommission regelmässig über wichtige interkantonale Entwicklungen.
2. Die zuständige Sachkommission kann gegenüber dem Regierungsrat zu rechtsetzenden interkantonalen Verträgen Stellung nehmen.
3. Der Regierungsrat lässt die Stellungnahme der zuständigen Sachkommission in die kantonale Vernehmlassung einfliessen.