II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 69 Landratsverordnung (LRV) - Parlamentarische Untersuchungskommissionen
Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Informationsrechte der Kommissionen
Art. 69 LRV · Parlamentarische Untersuchungskommissionen
1. Für die Erteilung von Auskünften an parlamentarische Untersuchungskommissionen müssen Behördenmitglieder und Staatsangestellte nicht vom Amtsgeheimnis entbunden werden.