Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 69 Landratsverordnung (LRV) - Parlamentarische Untersuchungskommissionen

Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Informationsrechte der Kommissionen
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Art. 69 LRV · Parlamentarische Untersuchungskommissionen

1. Für die Erteilung von Auskünften an parlamentarische Untersuchungskommissionen müssen Behördenmitglieder und Staatsangestellte nicht vom Amtsgeheimnis entbunden werden.

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