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II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 68 Landratsverordnung (LRV) - Entbindung vom Amtsgeheimnis

Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Informationsrechte der Kommissionen
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Art. 68 LRV · Entbindung vom Amtsgeheimnis

1. Departementsvorsteher, Mitglieder der kantonalen Verwaltung und der selbstständigen Anstalten sowie Mitglieder von Gerichten können nur vom Regierungsrat bzw. von der Verwaltungskommission der Gerichte vom Amtsgeheimnis entbunden werden.

2. Die Behörde darf am Amtsgeheimnis nur festhalten, soweit die Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit von Privaten oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geboten ist.

3. Wenn die Behörde am Amtsgeheimnis festhält, begründet sie ihren Entscheid zuhanden der Kommission. Sie kann, anstelle der Erteilung von Auskünften oder der Herausgabe von Akten, einen besonderen Bericht erstatten.

4. Hält eine Kommission nach dem Entscheid der Behörde gemäss Absatz 3 und nach Anhören des Regierungsrates bzw. der Verwaltungskommission der Gerichte am Akteneinsichtsbegehren fest, entscheidet das Büro nach Anhörung des Regierungsrates beziehungsweise der Verwaltungskommission der Gerichte über die Überweisung der Akten.

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