II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 66 Landratsverordnung (LRV) - Auskunftsrecht
Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Informationsrechte der Ratsmitglieder
Art. 66 LRV · Auskunftsrecht
1. Jedes Ratsmitglied kann zur Ausübung seiner parlamentarischen Tätigkeit Rechts- und Sachauskünfte beim Parlamentsdienst, bei den Sekretariaten der Departemente und bei den Gerichtsschreibern einholen.
2. Über Sachverhalte, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, werden keine Auskünfte erteilt. Bestehen Meinungsverschiedenheiten, ob eine gewünschte Auskunft dem Amtsgeheimnis untersteht, entscheidet der zuständige Departementsvorsteher bzw. der Präsident der Verwaltungskommission der Gerichte.