Art. 65 Landratsverordnung (LRV) - Akteneinsicht
Art. 65 LRV · Akteneinsicht
1. Jedes Ratsmitglied kann zur Ausübung seiner parlamentarischen Tätigkeit nach Rücksprache mit dem zuständigen Departementsvorsteher bzw. dem Präsidenten der Verwaltungskommission der Gerichte oder den von diesen bezeichneten Amtsträgern Einsicht nehmen in
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Akten, auf welche die Beratungsunterlagen Bezug nehmen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Gutachten, Konzepte und Untersuchungen über generelle Fragen des Vollzuges in einem bestimmten Aufgabenbereich; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | generelle Weisungen über den Vollzug bestimmter Erlasse. | | |
2. Von der Akteneinsicht ausgeschlossen sind Akten, aus denen die Stellungnahmen der einzelnen Departemente zu einem bestimmten Geschäft hervorgehen; vorbehalten bleibt die Regelung über die Mitberichte nach dem Finanzhaushaltgesetz.
3. Über Akten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, werden keine Auskünfte erteilt. Bestehen diesbezüglich Meinungsverschiedenheiten, entscheidet der zuständige Departementsvorsteher bzw. der Präsident der Verwaltungskommission der Gerichte.