Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 62a Landratsverordnung (LRV) - Ratssekretariat, b. Leitung und Aufsicht

Organisation - Der Parlamentsdienst
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Art. 62a LRV · Ratssekretariat, b. Leitung und Aufsicht

1. Das Ratssekretariat ist administrativ dem Ratsschreiber, fachlich dem Büro und dem Präsidenten unterstellt.

2. Der Ratssekretär führt das Ratssekretariat.

3. Der Ratsschreiber und der Ratssekretär unterstehen für die Aufgaben, die sie für den Landrat verrichten, der Aufsicht des Büros.

4. Bei der Anstellung des Ratsschreibers und des Ratssekretärs ist das Büro vorgängig anzuhören.

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