II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 60a Landratsverordnung (LRV) - Staatskanzlei
Organisation - Der Parlamentsdienst
Art. 60a LRV · Staatskanzlei
1. Die Staatskanzlei ist die zentrale Stabsstelle des Landrates.
2. Sie beinhaltet das Ratssekretariat und stellt die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Ressourcen bereit.
3. Der Ratsschreiber koordiniert das Zusammenwirken von Landrat und Regierungsrat. Er leitet den Parlamentsdienst und nimmt an den Sitzungen des Landrates, des Büros und des erweiterten Büros teil.