Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 60 Landratsverordnung (LRV) - Rechte und Pflichten

Organisation - Die Fraktionen
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Art. 60 LRV · Rechte und Pflichten

1. Die Fraktionen haben das Recht, Motionen, Postulate, Interpellationen und Auskunftsbegehren nach Artikel 23 Absatz 3 des Kantonalbankgesetzes einzureichen.

2. Sie geben dem Ratssekretariat die Namen des Präsidenten und der Mitglieder bekannt.

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