Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 6 Landratsverordnung (LRV) - Einberufung

Allgemeine Bestimmungen - Sitzungen
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Art. 6 LRV · Einberufung

1. Der Präsident beruft den Landrat von sich aus ein, ferner wenn das Büro, mindestens 15 Mitglieder oder der Regierungsrat es begehren.

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