Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 59 Landratsverordnung (LRV) - Begriff und Aufgabe

Organisation - Die Fraktionen
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Art. 59 LRV · Begriff und Aufgabe

1. Mindestens fünf Ratsmitglieder können eine Fraktion bilden. Jedes Ratsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.

2. Die Fraktionen erörtern die Sachgeschäfte und bereiten die Wahlen vor.

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