II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 59 Landratsverordnung (LRV) - Begriff und Aufgabe
Organisation - Die Fraktionen
Art. 59 LRV · Begriff und Aufgabe
1. Mindestens fünf Ratsmitglieder können eine Fraktion bilden. Jedes Ratsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.
2. Die Fraktionen erörtern die Sachgeschäfte und bereiten die Wahlen vor.