Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 58a Landratsverordnung (LRV) - Redaktionskommission

Organisation - Die Kommissionen - Besondere Kommissionen
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Art. 58a LRV · Redaktionskommission

1. Das Büro kann zur formalen Überarbeitung einer Vorlage eine Redaktionskommission einsetzen.

2. Der Redaktionskommission gehören von Amtes wegen der Ratsschreiber und der Präsident der vorberatenden Kommission an.

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