II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 58a Landratsverordnung (LRV) - Redaktionskommission
Organisation - Die Kommissionen - Besondere Kommissionen
Art. 58a LRV · Redaktionskommission
1. Das Büro kann zur formalen Überarbeitung einer Vorlage eine Redaktionskommission einsetzen.
2. Der Redaktionskommission gehören von Amtes wegen der Ratsschreiber und der Präsident der vorberatenden Kommission an.