II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 58 Landratsverordnung (LRV) - Aufgabe
Organisation - Die Kommissionen - Besondere Kommissionen
Art. 58 LRV · Aufgabe
1. Das Büro kann besondere Kommissionen einsetzen.
2. Die besonderen Kommissionen dienen zur Vorberatung von Sachgeschäften, welche nicht einer ständigen Kommission obliegen oder einer solchen nicht zugewiesen werden.
3. Das Büro bestellt die Kommission aus Mitgliedern des Rates und ernennt deren Präsidenten. Es beachtet dabei Artikel 29.