II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 56 Landratsverordnung (LRV) - Abschluss der Untersuchung
Organisation - Die Kommissionen - Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 56 LRV · Abschluss der Untersuchung
1. Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Landrat ihren Bericht und Antrag.
2. Nach der Stellungnahme des Regierungsrates und der Beratung des Berichts entscheidet der Rat über die gestellten Anträge.
3. Die Einstellung der Untersuchung und Auflösung der Kommission erfolgt auf Beschluss des Rates.