II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 55 Landratsverordnung (LRV) - Betroffene
Organisation - Die Kommissionen - Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 55 LRV · Betroffene
1. Mitglieder des Regierungsrates, der kantonalen Verwaltung und Dritte, die durch die Untersuchung unmittelbar in ihren Interessen betroffen sind, können durch Beschluss der Untersuchungskommission der Befragung von Personen beiwohnen und Ergänzungsfragen stellen sowie in die herausgegebenen Akten, Berichte, Gutachten und Einvernahmeprotokolle Einsicht nehmen.
2. Nach Abschluss der Ermittlungen und vor deren Berichterstattung an den Landrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu äussern; insbesondere soll ihnen auch ermöglicht werden, sich zu Vorwürfen zu äussern, die Gegenstand des Berichts an den Landrat bilden.