Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 54 Landratsverordnung (LRV) - Einvernahmen

Organisation - Die Kommissionen - Parlamentarische Untersuchungskommission
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Art. 54 LRV · Einvernahmen

1. Behördenmitglieder, Personen der kantonalen Verwaltung und der selbstständigen kantonalen Anstalten sowie Private, die eine kantonale öffentliche Aufgabe erfüllen, sind gemäss Artikel 56 Absatz 3 VRG verpflichtet, der Untersuchungskommission über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen.

2. Sie haben allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen.

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