II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 54 Landratsverordnung (LRV) - Einvernahmen
Organisation - Die Kommissionen - Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 54 LRV · Einvernahmen
1. Behördenmitglieder, Personen der kantonalen Verwaltung und der selbstständigen kantonalen Anstalten sowie Private, die eine kantonale öffentliche Aufgabe erfüllen, sind gemäss Artikel 56 Absatz 3 VRG verpflichtet, der Untersuchungskommission über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen.
2. Sie haben allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen.