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II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 52 Landratsverordnung (LRV) - Verfahren

Organisation - Die Kommissionen - Parlamentarische Untersuchungskommission
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Art. 52 LRV · Verfahren

1. Die Untersuchungskommission bestimmt die für ihre Ermittlungen erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehrungen.

2. Für die Ermittlung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)[[4]](#paragraphtext_content_fn_803879_2_4_c). Anwendbar ist ebenfalls Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

3. Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden.

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