Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 51 Landratsverordnung (LRV) - Auftrag

Organisation - Die Kommissionen - Parlamentarische Untersuchungskommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (150 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 51 LRV · Auftrag

1. Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite der besonderen Klärung durch den Landrat, kann er zur Ermittlung der Sachverhalte, zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen und zu deren Bewertung eine Untersuchungskommission einsetzen.

2. Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Landrates. Der Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte ist vorher anzuhören.

3. Der Landrat bezeichnet den Untersuchungsauftrag und bestimmt das Kommissionspräsidium und die Mitglieder in offener Wahl. Er kann auch beschliessen, die Wahl geheim vorzunehmen.

4. Mit der Einsetzung einer Untersuchungskommission fällt die weitere Verfolgung der ihr im Untersuchungsauftrag überwiesenen Vorkommnisse und Verantwortlichkeiten durch andere Ratskommissionen dahin.

5. Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung anderer rechtlich geordneter Verfahren, namentlich Disziplinarverfahren, nicht.

6. Solange die Untersuchung dauert, sind die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmer der Kommissionssitzungen nicht befugt, über die Verhandlungen oder vorläufigen Ergebnisse Aussagen zu machen.

← Art. 50a LRV Landratsverordnung (LRV) - Einberufung zur konstituierenden Sitzung Art. 52 LRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →