Art. 51 Landratsverordnung (LRV) - Auftrag
Art. 51 LRV · Auftrag
1. Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite der besonderen Klärung durch den Landrat, kann er zur Ermittlung der Sachverhalte, zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen und zu deren Bewertung eine Untersuchungskommission einsetzen.
2. Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Landrates. Der Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte ist vorher anzuhören.
3. Der Landrat bezeichnet den Untersuchungsauftrag und bestimmt das Kommissionspräsidium und die Mitglieder in offener Wahl. Er kann auch beschliessen, die Wahl geheim vorzunehmen.
4. Mit der Einsetzung einer Untersuchungskommission fällt die weitere Verfolgung der ihr im Untersuchungsauftrag überwiesenen Vorkommnisse und Verantwortlichkeiten durch andere Ratskommissionen dahin.
5. Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung anderer rechtlich geordneter Verfahren, namentlich Disziplinarverfahren, nicht.
6. Solange die Untersuchung dauert, sind die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmer der Kommissionssitzungen nicht befugt, über die Verhandlungen oder vorläufigen Ergebnisse Aussagen zu machen.