Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 5 Landratsverordnung (LRV) - Gleichstellung der Geschlechter

Allgemeine Bestimmungen - Funktionsbezeichnung
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Art. 5 LRV · Gleichstellung der Geschlechter

1. Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

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