II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 45 Landratsverordnung (LRV) - Aufgaben
Organisation - Die Kommissionen - Sachkommissionen
Art. 45 LRV · Aufgaben
1. Die Sachkommissionen beraten die von den Departementen dem Landrat zu unterbreitenden Vorlagen vor.
2. Sie können das Ausarbeiten von Finanzmitberichten bei dem für die Finanzen zuständigen Departement verlangen.