Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 45 Landratsverordnung (LRV) - Aufgaben

Organisation - Die Kommissionen - Sachkommissionen
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Art. 45 LRV · Aufgaben

1. Die Sachkommissionen beraten die von den Departementen dem Landrat zu unterbreitenden Vorlagen vor.

2. Sie können das Ausarbeiten von Finanzmitberichten bei dem für die Finanzen zuständigen Departement verlangen.

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