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II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 44 Landratsverordnung (LRV) - Finanzaufsichtskommission

Organisation - Die Kommissionen - Aufsichtskommissionen
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Art. 44 LRV · Finanzaufsichtskommission

1. Die Finanzaufsichtskommission überwacht den gesamten kantonalen Finanzhaushalt gemäss den Grundsätzen der Haushaltführung im Finanzhaushaltgesetz[[3]](#paragraphtext_content_fn_803858_2_3_c).

2. Sie berät insbesondere den Finanzplan, das Budget inkl. Steuerfuss und gestützt auf den Revisionsbericht die Jahresrechnung.

3. Sie prüft die von den anderen Kommissionen vorberatenen, mit finanziellen Auswirkungen verbundenen Vorlagen und Geschäfte auf ihre finanzielle Tragweite, ihre Wirtschaftlichkeit und Einordnung in den Finanzplan und den gesamten staatlichen Finanzhaushalt.

3a Sie überwacht in ihrem Zuständigkeitsbereich den Vollzug von Aufträgen, welche die Landsgemeinde oder der Landrat erteilt haben.

4. Sie wird in ihrer Tätigkeit durch die Finanzkontrolle und das Ratssekretariat unterstützt.

5. Sie kann über ihre Tätigkeit jederzeit Bericht und Antrag an den Landrat stellen. Das Geschäft ist beförderlich zu behandeln.

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