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II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 43 Landratsverordnung (LRV) - Geschäftsprüfungskommission

Organisation - Die Kommissionen - Aufsichtskommissionen
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Art. 43 LRV · Geschäftsprüfungskommission

1. Die Geschäftsprüfungskommission überwacht und prüft, soweit diese Aufgabe durch Gesetz nicht einer anderen Aufsichtskommission übertragen ist, aufgrund eigener Kontrollen und der Berichte die Amts- und Geschäftsführung

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | des Regierungsrates; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | der einzelnen Departemente; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | der kantonalen Verwaltung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | der kantonalen Anstalten; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e. | der Gerichte. | | |

2. Sie achtet dabei insbesondere auf Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der betreffenden Amts- bzw. Geschäftsführung.

3. Sie nimmt Stellung zum Tätigkeitsbericht und sofern notwendig zu Geschäftsberichten der kantonalen Anstalten.

4. Sie überwacht die staatliche Tätigkeit auch während des laufenden Geschäftsjahres und stellt gegebenenfalls dem Landrat Bericht und Antrag; überdies nimmt sie Stellung zu eingegangenen Beschwerden.

5. Sie nimmt Stellung zum Stand der Umsetzung der Legislaturplanung.

6. Sie überwacht in ihrem Zuständigkeitsbereich den Vollzug von Aufträgen, welche die Landsgemeinde oder der Landrat erteilt haben.

7. Sie wird in ihrer Tätigkeit durch das Ratssekretariat unterstützt.

8. Sie kann über ihre Tätigkeit jederzeit Bericht und Antrag an den Landrat stellen. Das Geschäft ist beförderlich zu behandeln.

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